Guter Rat...

Der Unternehmensberater ist juristisch – noch – ein Phantom. So stellt ein Anwaltskollege in einem Aufsatz zum Thema lapidar fest, dass die Unternehmensberatung zwar eine rasant wachsende Branche mit zweistelligen Zuwachsraten sei, es jedoch weitgehend ungeklärt bleibe, inwieweit der Unternehmensberater für seine Tätigkeit haftbar gemacht werden kann (Müller-Feldmann in: NJW 25/2008, 1777, 1778).

 

In vielen juristischen Fachbüchern zur Beraterhaftung fehlt dann auch eine eigenständige Rubrik zur Haftung des Unternehmensberaters, die meist analog zu derjenigen der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer behandelt wird.

 

Da Unternehmensberater regelmäßig der Geschäftsführung von Unternehmen zuarbeiten, unternehmerisches Handeln aber per se risikobehaftet ist, kommen Unternehmensberater regelmäßig in den Genuss eines „unternehmerischen“ Ermessensspielraums.

 

Außerhalb von konkreten, projektbezogenen oder sanierungsbegleitenden Beratungsleistungen gilt nur ein gelockerter Haftungsmaßstab für Unternehmensberater, so dass deren Inanspruchnahme in der Mehrzahl der Fälle scheitert.

 

Immerhin sollen Berater dann haften, wenn sie Entscheidungen unzureichend vorbereiten, insbesondere keine erschöpfende Unternehmensanalyse durchführen, bei ihren Empfehlungen die Grenzen gesicherten Wissens über Unternehmensführung verlassen oder sich – als „faktische Geschäftsführer“ an die Stelle der regulär berufenen Unternehmensführung setzen und eigene Managemententscheidungen treffen.

 

Fazit:
Trotz der erheblichen Risiken ihrer Arbeit müssen Unternehmensberater auch bei unzureichender Leistung häufig nicht haften. Ein Regress bedarf daher besonders sorgfältiger Prüfung und Vorbereitung.

Beraterhaftung