Steuerberaterhaftung
Steuerberater haften, ähnlich wie Anwälte, in erster Linie für die mangelhafte Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtungen. Solche zur Haftung führende Pflichtverstöße sind bereits bei der Vertragsanbahnung möglich, ohne daß es in der Folge zum Abschluß eines Beratungsvertrages gekommen sein muss.
Probleme bereitet hier nicht zuletzt die Bestimmung des Vertragsinhaltes, wenn Umfang und Grenzen der steuerberatenden Tätigkeit nicht abschließend schriftlich fixiert sind. So kann es im Rahmen von Dauermandaten durchaus vorkommen, daß die vom Steuerberater übernommenen Tätigkeiten ausgeweitet werden, auch eine spätere Einschränkung des Pflichtenkreises ist möglich.
Zu beachten ist weiterhin, daß mit dem Erweis bloßer Gefälligkeiten (etwa gegenüber Freunden oder Verwandten) in der Regel keine vertraglichen Pflichten übernommen werden; ein gewichtiges Indiz für eine Gefälligkeit ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Steuerberaters.
In jedem Fall hat der betroffene Mandant die Voraussetzungen einer Beratungspflicht und deren Verletzung zu beweisen. Die vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters lassen sich allgemein wie folgt umschreiben:
Der Steuerberater schuldet eine Interessenvertretung des Mandanten
- im Rahmen des gesetzlich Zulässigen
- unter Ausnutzung der vom Gesetz gewährten Spielräume
- zur Vermeidung höherer als die vom Gesetz vorgesehenen Steuern.
Auch die Ausnutzung von Fehlern des Finanzamtes ist grundsätzlich weder für den Berater noch seinen Mandanten strafbar.